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Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht

  • 31.07.2012 | Die Button-Lösung, welche am 01.08.2012 in Kraft tritt, gilt nicht bei Geschäften zwischen Unternehmern (B2B)
  • Aufgrund der vielen Fragen hierzu folgende Klarstellung:

    Die Buttonlösung ab 01.08.2012 gilt nicht im B2B!

    Der neue § 312g Abs.2 BGB wird anfangen mit

    § 312g Abs. 2 BGB

    "Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher …"

    Dann heißt es zum Button:

    § 312g Abs. 3 BGB:

    "Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."

    Der erwähnte Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 ist der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher B2C und nicht B2B.

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