Ärztliches Berufsrecht
Die ärztliche Berufsausübung muss sich nicht nur an den Vorgaben des Vertragsarztrechts ausrichten, sondern darüber hinaus auch die Regelungen des ärztlichen Berufsrechts einhalten. So müssen etwa Kooperationen zwischen Ärzten und eine Zusammenarbeit mit Heilhilfsmittelerbringern ebenso berufsrechtlich zulässig sein, wie etwa die Außendarstellung und Werbung der ärztlichen Praxis oder auch die Abgabe von Waren durch Ärzte. Verstöße gegen das ärztliche Berufsrecht können nicht nur berufsgerichtliche Konsequenzen haben sondern sind unter Umständen auch als Wettbewerbsverstöße zivilrechtlich verfolgbar.
Rechtsprobleme in Zusammenhang mit dem Zugang zum ärztlichen Beruf durch Approbation oder Berufserlaubnis sind ebenfalls Teil unserer Beratungstätigkeit.