Stand 01.06.2010
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Allgemeine Mandatsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Rechtsanwälte an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist. 2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten. 3. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Mandatsverhältnis/Vertragsgegenstand/ Leistungsumfang
1. Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Rechtsanwälte zustande. Bis zur Auftragsannahme bleiben die Rechtsanwälte in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei. Ein Mandatsverhältnis kommt nicht zustande, wenn Anfragen lediglich im Rahmen von Informationsservice-Diensten allgemein beantwortet werden. 2. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges. Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Sozietät erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt oder bestimmte Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (z. B. Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten) oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht das Honorar ausschließlich der Sozietät zu. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Rechtsanwälte entsprechend der nach Sachgebieten ausgerichteten, kanzleiinternen Organisation. 3. Die Rechtsanwälte führen alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch. 4. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei sind sie berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. 5. Die Rechtsanwälte sind zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben. 6. Handlungen, die sich auf dasselbe Mandat mehrerer Auftraggeber beziehen und welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche vom Rechtsanwalt gegenüber einem von mehreren Auftraggebern vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden.
§ 3 Leistungsänderungen
1. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern den Rechtsanwälten dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, ihrer fachlichen Ausrichtung, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung und der Berücksichtigung der Interessen des Mandanten zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmen sich die Rechtsanwälte mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt sind, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. 2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der Rechtsanwälte oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Mandanten keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führen die Rechtsanwälte in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.
§ 4 Schweigepflicht/Korrespondenz/Datenschutz
1. Die Rechtsanwälte sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen. 2. Die Rechtsanwälte dürfen insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können. 3. Die Rechtsanwälte sind auch befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt. 4. Die Rechtsanwälte machen darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind. Besonders E-Mails können von Dritten wie eine Postkarte gelesen werden. 5. Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. 6. Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherug des Mandanten weitergeben, wenn die Rechtsanwälte den Auftrag erhalten haben, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Die Rechtsanwälte weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.
§ 5 Haftung/Haftungsbeschränkung auf 1 Mio. Euro
1. Die Rechtsanwälte haften dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihnen bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. 2. Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem zwischen ihnen und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000,00 EURO beschränkt (§ 51 a Bundesrechtsanwaltsordnung). Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. 3. Die Rechtsanwälte haben über die gesetzliche Mindestversicherung hinaus eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1 Mio. Euro abdeckt (max. 4 Mio. Euro pro Versicherungsjahr). Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
§ 6 Haftpflichtversicherung/Räumlicher Geltungsbereich
1. Die Haftpflichtversicherung der Rechtsanwälte besteht bei der HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover. 2. Räumlicher Geltungsbereich (AVB WSR 558): a) Deutschland b) Europäisches Ausland Versichert sind Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten (1) im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit europäischem Recht; (2) des Rechtsanwalts vor europäischen Gerichten.c) Weltweit in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme für Haftpflichtansprüche aus der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers vor außereuropäischen Gerichten. d) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten über im Ausland eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Mandanten
1. Der Mandant unterrichtet die Rechtsanwälte vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Rechtsanwälte unerlässllich ist. Die Rechtsanwälte können grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich für die Dauer des Mandats die Rechtsanwälte unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren. 2. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der Rechtsanwälte schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind mitzuteilen, da es zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind den Rechtsanwälten mitzuteilen. 3. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.
§ 8 Gebühren/ Auslagen/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung 1. Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als in dem RVG vorgesehen vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schrift- oder Textform geschlossen worden ist. 2. Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Trifft das RVG keine Regelung oder überlässt es die Abrechnung der Vereinbarung der Parteien, so wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet. 3. Sofern nicht anders vereinbart, haben die Rechtsanwälte neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG). Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen. 4. Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Auf Honorarforderungen der Rechtsanwälte sind Leistungen an Erfüllungsstatt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen, sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und den Rechtsanwälten uneingeschränkt zur Verfügung steht. 5. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 9 Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit
Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwälte, wenn die Rechtsanwälte für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.
§ 10 Kündigung/Abrechnung noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden. 2. Das Kündigungsrecht steht auch den Rechtsanwälten zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört. 3. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist. 4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen/Versendungsrisiko
1. Nach § 50 Bundesrechtsanwaltsordnung endet die Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter den Rechtsanwälten aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, 5 Jahre nach Beendigung des Mandates. Die Rechtsanwälte schulden keine längere Aufbewahrung. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet. 2. Die vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
§ 12 Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Mandanten/Verrechnung mit offenen Ansprüchen
1. Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an die Rechtsanwälte in Höhe der Honorarforderung und Auslagen sicherungshalber ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Rechtsanwälte werden den Erstattungsanspruch nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. 2. Die Rechtsanwälte sind befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 13 Sonstiges
1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit den Rechtsanwälten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. 2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Juni 2010
Weitere wichtige berufsrechtliche Bestimmungen finden sich in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in der Fachanwaltsordnung (FAO). Die vorstehenden Regelungen und weitere Rechtsrahmenbedingungen finden Sie bei der Bundesrechtsanwaltskammer z.B. unter www.BRAK.de . WB-K Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Straße 30, 50668 Köln. Telefon 0221/97 30 10-0; Telefax 0221/97 30 10-50 (od. -55); E-Mail: kontakt@rak-koeln.de
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