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Medizinrecht
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Wirtschaftsrecht
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Aktuelles
06.02.2019
Studierende im Praktischen Jahr - Wer ist verantwortlich, wenn Medizinstudenten Fehler machen? Der letzte Ausbildungsabschnitt des Medizinstudiums ist das praktische Jahr (PJ). In drei ver-schiedenen Ausbildungsabschnitten von jeweils 16 Wochen werden die Studierenden in Uni-versitätskliniken, Lehrkrankenhäusern oder Lehrpraxen in den Fachgebieten der Inneren Me-dizin, der Chirurgie und der Allgemeinmedizin bzw. einem anderen klinisch-praktischen Fach-gebiet (Wahlfach) an die ärztliche Praxis herangeführt. Einzelheiten regeln die §§ 3 und 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO). Eine aktuelle Umfrage unter Studierenden im Prakti-schen Jahr durch den Marburger Bund (“PJ-Umfrage 2018“) beleuchtet die derzeitigen Aus-bildungsbedingungen. Die aus der Umfrage gewonnenen Ergebnisse lassen daran zweifeln, ob das PJ in der täglichen Praxis schwerpunktmäßig dem Zwecke der Ausbildung dient, oder aber vor allem den in Kliniken vorherrschende Personalnotstand durch die Studierenden auf-gefangen soll. mehr
06.02.2019
Vorsicht bei der Vernichtung von Patientenunterlagen Jeder Praxisinhaber kennt das Problem und versucht es, soweit es geht zu verdrängen: Im Archiv stapeln sich alte Patientenunterlagen, Röntgenaufnahmen und Arztbriefe. Wer seine Behandlungsdokumentation nicht nur elektronisch führt, muss sich zwangsläufig mit der Frage beschäftigen: wohin mit den alten Unterlagen? Irgendwann stellen sich automatisch mangels verfügbarem Platz die Alternativen: Anbauen oder Vernichten. Hat man sich dann für die zweite Alternative entschieden, insbesondere auch im Fall der vollständigen Aufgabe der be-ruflichen Tätigkeit, wirft das weitere Fragen auf: Muss man jede einzelne Patientendokumen-tation in die Hand nehmen und entscheiden, was behält man und was kommt in den Schred-der oder folgt man dem Prinzip: Augen zu und durch! Auch wer sich für die erste Alternative (Anbauen) entscheidet, ist das Problem nicht wirklich los: Denn alle personenbezogenen Da-ten (Achtung: Datenschutz) müssen gelöscht werden, wenn die Aufbewahrungsfristen been-det sind und kein sachlicher Grund für die weitere Vorhaltung der Unterlagen (Daten) besteht. Es besteht daher nicht nur eine Berechtigung zur Vernichtung, sondern auch eine Verpflich-tung! mehr
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