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Aktuelles aus dem Medizinrecht

  • 15.03.2021 | Kostenloser Anspruch auf Kopie der Patientenakte?
  • DSGVO schlägt Patientenrechtegesetz

    Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahre 2013 haben Patienten* ein ausdrücklich eingeräumtes Recht auf Einsicht in ihre Patientenakte. Der Patient hat sogar einen Anspruch darauf, eine Kopie der Patientenakte zu erhalten. Allerdings darf ihm der behandelnde Arzt die Kosten dafür in Rechnung stellen. § 630g Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet insoweit: „Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren […]. Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten."

    Seit Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) besteht auch im Datenschutzrecht eine Regelung zur Einsichtnahme und zum Anspruch auf Kopien der Patientenakte. Allerdings ist hier die (erste) Kopie dem Patienten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. So normiert Art. 15 Abs. 3 DSGVO: „Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt […] verlangen.“

    Es stellt sich nun berechtigterweise die Frage, in welchem Verhältnis die beiden genannten Normen zueinanderstehen, und ob Ärzte vom Patienten künftig noch ein Entgelt für die Kopie der Patientenakte verlangen können. Eine wohlmöglich wegweisende Entscheidung (Urteil vom 29.05.2020, Az. 6 O 76/20) hat hierzu kürzlich das Landgericht Dresden getroffen.

    Der Fall

    In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall verlangte eine Patientin die unentgeltliche Übermittlung von Behandlungsunterlagen einer stationären Behandlung, um Schmerzensgeldansprüche wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung begründen zu können. Der Träger des betreffenden Krankenhauses erklärte sich zur Übersendung der Unterlagen auf einem Datenträger für 5,90 Euro zuzüglich Versandkosten bereit. Eine Übersendung ohne Kostenübernahmeerklärung wurde unter Verweis auf § 630g Abs. 2 BGB abgelehnt. Die Patientin verlangte jedoch die unentgeltliche Übersendung ihrer Behandlungsdokumentation und verwies auf die Regelung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Da die Beteiligten zu keiner Einigung fanden, machte die Patientin ihren Auskunftsanspruch schließlich vor dem Landgericht Dresden geltend.

    Die Entscheidung

    Die Richter gaben der Klage der Patientin statt und bejahten einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO gegenüber dem Träger des Krankenhauses. Der Anwendungsbereich der DSGVO sei unabhängig davon, zu welchem Zweck (hier: zivilrechtliche Haftungsansprüche) die Auskunft ersucht werde, eröffnet. Darüber hinaus gehe der Einwand des Krankenhausträgers, § 630 g BGB habe Vorrang vor den Bestimmungen der DSGVO, fehl. Die Regelung des BGB sei als nationale Regelung nicht geeignet, eine europarechtliche Regelung der DSGVO zu verdrängen. Es sei in Art. 15 DSGVO auch keine Öffnung für eine anderslautende nationale Vorschrift vorgesehen. Daher sei Art. 15 Abs. 3 DSGVO neben § 630g BGB anwendbar. Aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 DSGVO ergebe sich indes eindeutig, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gerade nicht von einer kostendeckenden Zahlung des Patienten abhängig gemacht werden dürfe.

    Einordnung der Entscheidung

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten Entscheidung können Patienten auch über Art. 15 Abs. 3 DSGVO Auskunft über den Inhalt ihrer Patientenakte verlangen – und das kostenlos! Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Anspruch aus der DSGVO allein auf die unentgeltliche Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten (d.h. auch gesundheitsbezogene Daten) bezieht. § 630g BGB hingegen bezieht sich auf sämtliche Informationen aus der Patientenakte. Die Entscheidung des Landgerichts hat vorerst nur klargestellt, dass Patienten auch über Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen Auskunftsanspruch geltend machen können und nicht auf § 630g BGB verwiesen werden können. Inwieweit jedoch nicht-personenbezogene Daten, die ebenfalls in der Behandlungsdokumentation enthalten sind, von diesem Anspruch ausgenommen sind, haben die Richter offengelassen.

    Genau hier liegt aber der Knackpunkt: Um dem Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO nachzukommen, könnte der Arzt also nun die personenbezogenen Daten aus der Patientenakte extrahieren, und diese dann dem Patienten zur Verfügung stellen. Um tatsächlich eine Kopie der vollständigen Patientenakte zu erhalten, wäre der Patient auf den grundsätzlich umfassenderen Anspruch nach § 630g GBG zu verweisen, über den dann auch eine Kostenüber-nahmeverpflichtung des Patienten bestünde. In der Praxis stellt sich hier zunächst die Frage, ob die Patientenakte überhaupt nicht-personenbezogene Daten beinhaltet. Denn die Patien-tenakte bündelt alle die ärztliche Behandlung und den Gesundheitszustand des Patienten be-treffenden Informationen. Welche Inhalte dabei nicht-gesundheitsbezogene und damit nicht-personenbezogene Daten des Patienten betreffen, ist äußerst fraglich. Selbst wenn die Patientenakte vereinzelt nicht-personenbezogene Daten enthalten sollte, ist anzuzweifeln, ob sich eine Extraktion der personenbezogenen Daten aus einer Patientenakte lohnen würde. Denn es dürfte regelmäßig weniger aufwendig sein, die gesamte Patientenakte zusammenzustel-len, als vorher die Inhalte der Akte einzeln darauf zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um personenbezogene Daten handelt.

    Fazit

    Die Entscheidung des Landgerichts Dresden ist ein Paukenschlag. Denn sie hat zur Konsequenz, dass jeder Patient, der seinen Auskunftsanspruch ausdrücklich auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO stützt, eine kostenlose Kopie seiner Patientenakte verlangen kann. Ob sich weitere Gerichtsentscheidungen dieser Rechtsauffassung anschließen werden, bleibt abzuwarten. Zum jetzigen Zeitpunkt muss jedoch damit gerechnet werden, dass Patienten in Kenntnis dieser Entscheidung, ihren Auskunftsanspruch vermehrt auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO stützen werden und die finanzielle Kompensation für den Aufwand bei der Erstellung der Kopien ausbleibt. Dieser Aufwand kann bereits jetzt maßgeblich geschmälert werden, wenn die Inhalte digital verfügbar und mit ein paar Klicks zusammengestellt werden können. Im Übrigen bleibt allein zu hoffen, dass bei den datenschutzrechtlichen Regelungen zum Auskunftsanspruch des Patienten nachgebessert wird und die Entscheidung des Landgerichts Dresden sich bis dahin noch nicht überall herumgesprochen hat.

    * In diesem Beitrag wird ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet; sie bezieht sich auf Personen jeden Geschlechts.

    Köln im Januar 2021

    LHuebner@kanzlei-wbk.de


 
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