So müssen etwa Kooperationen zwischen Ärzten bzw. Zahnärzten und eine Zusammenarbeit mit Heilhilfsmittelerbringern ebenso berufsrechtlich zulässig sein wie etwa die Außendarstellung und Werbung der ärztlichen Praxis oder auch die Abgabe von Waren durch Ärzte. Verstöße gegen das ärztliche Berufsrecht können nicht nur berufsgerichtliche Konsequenzen in Form der Verwarnung bis hin zum Verlust der Approbation haben, sondern sind unter Umständen auch als Wettbewerbsverstöße zivilrechtlich verfolgbar.
Darüber hinaus sind Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem Zugang zum ärztlichen Beruf durch Approbation oder Berufserlaubnis ebenso Teil unserer Beratungstätigkeit wie auch Fragen des Weiterbildungsrechts.
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