Nicht nur eine Zeitungsanzeige oder das Praxisschild, sondern insbesondere auch der Internetauftritt müssen als Werbemittel diesen Anforderungen genügen. Im Falle eines Verstoßes drohen nicht nur berufsrechtliche Sanktionen, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern, etwa in Form einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder von Schadensersatzansprüchen.
Wir vereinen die Kompetenzen des Wettbewerbs- und Werberechts mit den spezifischen Anforderungen des ärztlichen Berufsrechts und Heilmittelwerberechts, welches für die juristische Zulässigkeit werblicher Maßnahmen, der Kooperation mit der Industrie sowie der Beteiligung an Gesellschaften für Ärzte, Zahnärzte und Kliniken maßgebend ist. In jüngster Zeit müssen sich Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser darüber hinaus zunehmend falscher Kommentare und Bewertungen auf Internetportalen erwehren. Auch in diesem Bereich stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.
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