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Medizinrecht

Wir bieten Ihnen qualifizierte Rechtsberatung in folgenden Bereichen des Medizinrechts:

  • Arbeitsrecht der Heilberufe / Chefarztrecht
  • Die Beratung bei arbeits- und dienstvertraglichen Fragestellungen im Krankenhaus gehört ebenso zu unserem Tätigkeitsbereich wie die Gestaltung von Arbeitsverträgen für ärztliches und nichtärztliches Personal im niedergelassenen Bereich.
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  • Arzneimittelrecht / Medizinprodukterecht
  • Das Arzneimittel- und Medizinprodukterecht umfasst die Herstellung, klinische Prüfung bzw. Zertifizierung, Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten an den Patienten.
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  • Arzthaftungsrecht
  • Die zivilrechtliche Haftung des Arztes, Zahnarztes sowie des Krankenhausträgers und die daraus resultierenden Rechtsfragen gehören zum ständigen Arbeitsfeld unserer Kanzlei.
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  • Arztrecht / Zahnarztrecht
  • Unter dem Arzt- bzw. Zahnarztrecht ist im Sinne eines Oberbegriffs die Gesamtheit der rechtlichen Fragestellungen rund um die ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeit zu verstehen.
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  • Vertragsarztrecht / Vertragszahnarztrecht
  • Das Vertragsarztrecht (früher Kassenarztrecht) bzw. Vertragszahnarztrecht befasst sich mit den speziellen Rechtsfragen, die sich aus der Teilnahme des Arztes oder Zahnarztes an der vertragsärztlichen Versorgung ergeben.
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  • Beratung Berufsverbände / Fachgesellschaften / Ärztenetze
  • Angesichts der schnellen Entwicklungen des Gesundheitsmarktes wird eine kontinuierliche, umfassende Beratung in sämtlichen rechtlichen sowie rechts-, wissenschafts- und gesundheitspolitischen Fragen auch für ärztliche Berufsverbände, medizinisch wissenschaftliche Fachgesellschaften sowie Ärztenetze immer wichtiger.
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  • Vergütungsrecht
  • Das ärztliche Vergütungsrecht teilt sich auf in den vertragsarztrechtlichen Bestandteil (EBM/BEMA) und den privatärztlichen Bestandteil (GOÄ/GOZ) sowie die Abrechnung von Krankenhausentgelten (DRG).
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  • Wettbewerbsrecht / Werberecht
  • Auch wenn sich die rechtlichen Möglichkeiten der Werbung von Ärzten, Zahnärzten und Kliniken in den letzten Jahren stark ausgeweitet haben, so müssen dennoch die Regelungen des Berufsrechts und die Bestimmungen des Heilmittelwerberechts eingehalten werden.
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  • Krankenhausrecht
  • Der Bereich des Krankenhausrechts umfasst die Beratung von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher und kirchlicher Trägerschaft sowie von Privatkrankenanstalten ebenso wie von Klinikdirektoren, Chefärzten und nachgeordneten Ärzten in allen Belangen des Krankenhausbetriebs.
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  • Berufsrecht der Heilberufe
  • Die ärztliche Berufsausübung muss sich nicht nur an den Vorgaben des Vertragsarztrechts ausrichten, sondern darüber hinaus auch die Regelungen des ärztlichen Berufsrechts einhalten.
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  • Hochschulmedizin
  • Lehre, Forschung und Krankenversorgung sind die Säulen der Hochschulmedizin. In den Kreisen der Hochschulmediziner und Klinikdirektoren machen sich jedoch zunehmend die Konsolidierungszwänge der öffentlichen Hand bemerkbar, so dass die Privatliquidation, Nebentätigkeiten und die entsprechenden Abgaben von den Klinikverwaltungen immer öfter in Frage gestellt werden.
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  • Vertrags- und Gesellschaftsrecht
  • Sowohl die Kooperation mit anderen Ärzten bzw. Zahnärzten als auch die Zusammenarbeit mit Heilhilfsmittelerbringern bedarf einer individuellen vertraglichen Grundlage, die neben der Kenntnis der gesellschaftsvertraglichen Belange ebenso die Beachtung der berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen sowie der steuerrechtlichen Regelungen voraussetzt.
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WIENKE & BECKER - RECHTSANWÄLTE KÖLN Sachsenring 6 50677 Köln Tel: 0221 / 3765 30 Fax: 0221 / 37653 -12 oder -32 info@kanzlei-wbk.de