Mit dem Fernabsatzgesetz hat der Gesetzgeber seit dem Jahr 2000 eine Reihe neuer Regelungen eingeführt und zusammen mit der Schuldrechtsreform Anfang 2002 das gesamte Verbraucherrecht im Sinne eines höheren Verbraucherschutzes verschärft. Zahlreiche Hinweispflichten muss der Händler beachten, wenn er rechtssicher verkaufen will. Wer möchte sich schon aufgrund einer Abmahnung einen Katalogstopp einhandeln mit der Gefahr von Umsatzausfällen und weiteren Vermögensschäden? Eine Rechtsberatung im Versandhandelsrecht ist daher für jeden Versender unerlässlich.
Bereits im Jahr 2000 hat Rechtsanwalt Rolf Becker ein Praxisbuch zum Fernabsatzgesetz für den Versandhandel herausgebracht; auch seine Beiträge unter www.versandhandelsrecht.de und in anderen Medien zeugen von der ständigen schwerpunktmäßigen Tätigkeit in diesem Bereich.
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Die Ansprüche des Verbrauchers sind vielfältig. Da ist Wissen um Ersatzansprüche in der Lieferkette gefragt. Wir beraten Sie gerne. Hier ein paar Grundzüge:
Bei dem sog. Händlerregress geht es um den Ersatz von Schäden, die dem Händler deshalb entstehen, weil die Ware des Lieferanten bei Lieferung nicht ordnungsgemäß war und deshalb der Verbraucher mindern oder vom Vertrag zurücktreten konnte. Ersetzt werden muss alles, was der Verbraucher berechtigt verlangen darf. Freiwillige Mehrleistungen etwa aus Kulanz zahlt der Händler allerdings selbst.
§ 474 BGB und die Vorschriften zum Händlerregress sind im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das BGB eingefügt worden, um die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie der Europäischen Union (EG-RL 99/44) fristgerecht in nationales Recht umzusetzen.
Wichtig ist hier § 478 BGB.
§ 478
Rückgriff des Unternehmers
(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.
(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
(6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Er gibt dem Händler, der dem Verbraucher Gewährleistungsansprüche zu erfüllen hatte, gegen seinen eigenen Hersteller oder Lieferanten in der Lieferkette die gleichen Rechte, wie sie der Verbraucher hat. Selbst Aufwendungsersatz ist geschuldet (z.B. erforderliche, angemessene Versendungskosten). Der Händler muss nicht einmal seinem eigenen Verkäufer eine Frist setzen. Der letzte Händler soll beim Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer gewerblich, Käufer kauft zu privaten Zwecken bewegliche Sache) nicht allein das Gewährleistungsrisiko tragen, da Mängel oft bei Herstellung, Lagerung und Transport eintreten. Das alles gilt nur für den Verkauf neuer beweglicher Sachen, nicht also bei Gebrauchtwaren oder Grundstücken. Die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bedeutet faktisch, dass der Lieferant nicht mehr die Ansprüche durch eine Ersatzlieferung abwenden kann. Der Vorrang der Nacherfüllung entfällt. Damit reicht es, wenn der Verkäufer die Sache vom Kunden berechtigt zurücknehmen musste.
Zwar lassen sich diese Rechte einschränken. Dies geht aber nur nach Mitteilung eines Mangels. Zuvor muss der Lieferant / Hersteller schon einen angemessenen Ausgleich angeboten haben. Dies dürfte selten der Fall sein.
Der Lieferant haftet aber nicht immer. Verspricht der Händler mehr, als der Lieferant oder der Hersteller in der Werbung, dann muss er selbst dafür einstehen. Auch gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach dem Handelsrecht weiter. Nach § 377 HGB muss der Händler unverzüglich eine gelieferte Ware untersuchen und Mängel unverzüglich rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Kontrolle bei Anlieferung nicht zu erkennen. Eine Verjährung der Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten erfolgt frühestens zwei Monate nach der Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers. Die grundsätzliche Verjährung beträgt 2 Jahre.
Der Anspruch richtet sich immer gegen den eigenen Lieferanten. Der kann dann seinen Lieferanten in Anspruch nehmen und so fort, bis man beim Hersteller angelangt ist.
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